Sektor & Größe angeben
4 Fragen zu Branche, Mitarbeiterzahl, Umsatz und Standort — anonym und ohne Registrierung.
Prüfen Sie kostenlos, ob Ihr Unternehmen von der NIS2-Richtlinie betroffen ist. Keine Registrierung. Sofort-Ergebnis mit Bußgeld-Berechnung.
Nach den aktuellen Schwellenwerten des NIS2-Umsetzungsgesetzes ist Ihr Unternehmen nicht direkt von der NIS2-Richtlinie betroffen.
Über die Anforderungen zur Lieferketten-Sicherheit können Sie als Zulieferer indirekt betroffen sein. Ihre Kunden könnten Nachweise verlangen. Für Finanzunternehmen kann die EU-Verordnung DORA vorrangig einschlägig sein — welches Regime für Sie gilt, stellt dieser Schnellcheck nicht fest.
Ersteinschätzung anhand der Schwellenwerte des BSIG — keine verbindliche Feststellung und keine Rechtsberatung.
NIS2 gilt nicht direkt in der Schweiz. Über EU-Geschäftsbeziehungen und Lieferketten-Pflichten kann Ihr Unternehmen dennoch betroffen sein.
Unser Schnellcheck basiert auf den Schwellenwerten des NIS2-Umsetzungsgesetzes (§28-29 BSIG) und der EU-Richtlinie 2022/2555.
4 Fragen zu Branche, Mitarbeiterzahl, Umsatz und Standort — anonym und ohne Registrierung.
Sofortige Klassifizierung als besonders wichtige Einrichtung (bwE), wichtige Einrichtung (wE) oder nicht betroffen.
Konkrete Pflichten, Fristen und maximales Bußgeld gegen die Einrichtung — basierend auf Ihrer individuellen Einstufung.
Artikel 21 der NIS2-Richtlinie definiert 10 technische und organisatorische Maßnahmen-Bereiche, die betroffene Unternehmen umsetzen müssen — in Deutschland umgesetzt in § 30 BSIG (dort als Nummern 1 bis 10 gegliedert).
Der NIS2-Schnellcheck richtet sich an Entscheider, die schnell Klarheit über ihre Betroffenheit brauchen.
Pflichten und Haftung gegenüber der eigenen Einrichtung (§ 38 BSIG) — in 30 Sekunden.
Haftungsrisiko einschätzenTechnische Anforderungen nach Art. 21 verstehen und priorisieren.
Maßnahmenplan ableitenRegulatorische Einstufung schnell prüfen und dokumentieren.
Compliance nachweisenAuch ohne direkte Betroffenheit: Lieferketten-Pflichten prüfen.
Lieferketten-Risiko klärenDie NIS2-Richtlinie (EU 2022/2555) ist eine EU-weite Cybersicherheitsvorschrift, die in Deutschland durch das NIS2-Umsetzungsgesetz umgesetzt wurde. Sie verpflichtet Unternehmen in 18 kritischen Sektoren zu technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen. Das Gesetz ist seit Dezember 2025 in Kraft.
Betroffen sind Unternehmen in 18 Sektoren (Energie, Gesundheit, Transport, Digitale Infrastruktur, u.v.m.) ab 50 Mitarbeitern oder bei einem Jahresumsatz und einer Bilanzsumme von jeweils über 10 Mio. EUR. Bestimmte Sektoren wie DNS-Dienste, TLD-Registries und qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter sind größenunabhängig betroffen.
Bußgelder nach § 65 BSIG richten sich gegen die Einrichtung: bis zu 10 Mio. EUR bei besonders wichtigen Einrichtungen (bwE), bis zu 7 Mio. EUR bei wichtigen Einrichtungen (wE). Die Umsatzvarianten (2 % bzw. 1,4 % des Umsatzes des Unternehmens, dem die Einrichtung angehört) greifen erst ab einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Mio. EUR. Davon getrennt zu betrachten ist die Organhaftung: Die Geschäftsleitung trägt nach § 38 BSIG die Umsetzungs- und Überwachungspflicht und haftet bei schuldhafter Verletzung der eigenen Einrichtung auf Schadensersatz. Als letztes Mittel kann die zuständige Aufsichtsbehörde unzuverlässigen Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen die Ausübung ihrer Tätigkeit vorübergehend untersagen (§ 61 Abs. 9 Satz 2 Nr. 2 BSIG).
Das NIS2-Umsetzungsgesetz ist am 6. Dezember 2025 ohne Vacatio legis in Kraft getreten; für Registrierung und Nachweise gelten gestaffelte Fristen (u. a. drei Monate für die Registrierung nach § 33 Abs. 1 BSIG). Die Registrierungsfrist beim BSI lief bis zum 6. März 2026. Betroffene Einrichtungen müssen die Anforderungen bereits jetzt erfüllen.
Artikel 21 der NIS2-Richtlinie definiert 10 Maßnahmen-Bereiche, in Deutschland umgesetzt in § 30 BSIG: Risikoanalyse, Incident Response, Business Continuity, Lieferkettensicherheit, sichere Entwicklung, Wirksamkeitsbewertung, Cyberhygiene-Schulungen, Kryptografie, Zugriffskontrolle und Multi-Faktor-Authentifizierung. Die Geschäftsleitung muss diese Risikomanagement-Maßnahmen umsetzen und ihre Umsetzung überwachen (§ 38 Abs. 1 BSIG). Verletzt sie diese Pflicht schuldhaft, haftet sie der eigenen Einrichtung auf Schadensersatz (§ 38 Abs. 2 BSIG). Zusätzlich muss die Geschäftsleitung regelmäßig an Schulungen teilnehmen (§ 38 Abs. 3 BSIG).
Nein, dieser Schnellcheck dient der Ersteinschätzung und ersetzt keine rechtliche Beratung. Er basiert auf den Schwellenwerten des NIS2-Umsetzungsgesetzes (§28-29 BSIG) und gibt eine fundierte Indikation, ob Ihr Unternehmen betroffen sein könnte.