Sektor & Größe angeben
Rechtsraum, Einrichtung, genaue Tätigkeit, Sonderfälle und – soweit benötigt – Beschäftigte, Umsatz und Bilanz angeben. Ohne Registrierung; Verarbeitung ausschließlich in Ihrem Browser.
Ordnen Sie bestätigte Angaben zu Tätigkeit, Größe und Sonderfällen in ausgewählte deutsche NIS2-Regeln ein. Offene Voraussetzungen bleiben sichtbar. Für Österreich, die Schweiz und andere EU-Staaten erhalten Sie eigene Quellen und nächste Prüffragen.
NIS2-Orientierung anhand Ihrer Angaben
Der deutsche Regelweg berücksichtigt Tätigkeit, Zuständigkeit, Größenwerte und benannte Sonderfälle. Rechtliche Eigenschaften müssen bereits geklärt sein; offene Angaben bleiben offen. Ihre Antworten werden nur in diesem Browser verarbeitet, nicht gespeichert oder übermittelt.
Begrenzte Orientierung aus Selbstauskünften: keine verbindliche Betroffenheitsentscheidung, Zertifizierung oder individuelle Rechtsberatung. Der Check prüft weder Unterlagen noch die Erfüllung gesetzlicher Pflichten.
Für bestimmte Maßnahmen-, Dokumentations- und Meldeverstöße. Kein tatsächliches oder erwartetes Bußgeld und keine persönliche Haftungsberechnung.
Sieben Selbstauskünfte im Readiness-Check
Für die wirkliche Einordnung sind §28 BSIG, §29 BSIG und die genaue Tätigkeit maßgeblich. Fristen stehen in §32 und §33; Bußgelder in §65 BSIG. Die Rechenregeln ersetzen keine Prüfung Ihrer rechtlichen Eigenschaften. Entscheidend sind außerdem die Datenbasis nach §28 Abs. 4 und die Zuständigkeit nach §§59/60; unbekannte Voraussetzungen führen zu einem eigenen Klärungszustand.
Rechtsraum, Einrichtung, genaue Tätigkeit, Sonderfälle und – soweit benötigt – Beschäftigte, Umsatz und Bilanz angeben. Ohne Registrierung; Verarbeitung ausschließlich in Ihrem Browser.
Orientierungstreffer, nicht erfüllte allgemeine Größenschwelle, ungeklärter Fall und nicht unterstützter Rechtsraum bleiben getrennt. Einzelne sichere Voraussetzungen können als Teilbefund erscheinen.
Gesetzliche Quellen und konkrete nächste Prüffragen begleiten den Befund. Eine optionale Betragsillustration nutzt gesondert bestätigte Annahmen zum Höchstrahmen; sie prognostiziert keine Sanktion.
§30 BSIG nennt zehn Maßnahmenbereiche für erfasste Einrichtungen. §28 Abs. 5 bis 8 und §29 BSIG enthalten besondere Regeln. Die genannten Methoden sind Beispiele; technische Außenbefunde ersetzen keinen vollständigen Maßnahmenbereich.
Die Seite bietet einen allgemeinen Einstieg für die folgenden Rollen. Eine belastbare Betroffenheits- oder Haftungsentscheidung setzt weitere Prüfung voraus.
Allgemeine Informationen zu Pflichten und Innenhaftung nach §38 BSIG.
Pflichten kennenlernenTechnische Anforderungen nach Art. 21 verstehen und priorisieren.
Maßnahmenplan ableitenErforderliche Angaben und gesetzliche Prüfschritte kennenlernen.
Prüfung vorbereitenAuch ohne direkte Betroffenheit: Lieferketten-Pflichten prüfen.
Lieferketten-Risiko klärenNIS2 ist die Richtlinie (EU) 2022/2555. In Deutschland gelten seit dem 6. Dezember 2025 die nationalen Umsetzungsvorschriften. Das BSIG erfasst bestimmte Einrichtungsarten und regelt unter anderem Risikomanagement, Meldung und Registrierung. Der konkrete Anwendungsbereich und sektorale Ausnahmen müssen gesondert geprüft werden.
§28 BSIG verbindet Einrichtungsarten aus den Anlagen 1 und 2 mit Größenkriterien und Sonderfällen. In der allgemeinen Größenregel genügen mindestens 50 Mitarbeitende oder Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme jeweils über 10 Mio. EUR. Für besonders wichtige Einrichtungen gelten andere Schwellen oder größenunabhängige Tatbestände. Unternehmensverbindungen und sektorale Ausnahmen sind mitzuberücksichtigen; der Schnellcheck bildet bestätigte Voraussetzungen ab und hält ungeklärte Fälle ausdrücklich offen.
§65 BSIG nennt für bestimmte Maßnahmen-, Dokumentations- und Meldeverstöße Höchstrahmen bis 10 Mio. EUR (bwE) beziehungsweise 7 Mio. EUR (wE). Bei mehr als 500 Mio. EUR weltweitem Gesamtumsatz des zugehörigen Unternehmens können die Umsatzvarianten von 2 % beziehungsweise 1,4 % gelten. Maßgeblich sind Tatbestand, Zurechnung und Bemessung; persönliche Verantwortlichkeit ist nicht pauschal ausgeschlossen. §38 Abs. 2 regelt daneben die Haftung für durch Verletzung der Pflichten aus Absatz 1 schuldhaft verursachte Schäden der eigenen Einrichtung. Das optionale Rechenbeispiel illustriert ausschließlich einen passenden gesetzlichen Höchstrahmen aus gesondert bestätigten Angaben, keine Sanktion oder persönliche Haftung.
Das NIS2-Umsetzungsgesetz ist seit dem 6. Dezember 2025 in Kraft. Nach §33 Abs. 1 BSIG läuft die Registrierung grundsätzlich drei Monate ab erstmaliger oder erneuter Betroffenheit. Der 6. März 2026 betraf bereits am 6. Dezember 2025 erfasste Einrichtungen. Die Registrierungsfrist ist keine allgemeine Aufschubfrist für Risikomanagement oder Vorfallmeldungen; besondere Nachweis- und Sektorregeln sind gesondert zu beachten.
Artikel 21 der NIS2-Richtlinie definiert 10 Maßnahmen-Bereiche, in Deutschland umgesetzt in § 30 BSIG: Risikoanalyse, Incident Response, Business Continuity, Lieferkettensicherheit, sichere Entwicklung, Wirksamkeitsbewertung, Cyberhygiene-Schulungen, Kryptografie, Zugriffskontrolle sowie Authentifizierung und gesicherte Kommunikation. Die Geschäftsleitung muss diese Risikomanagement-Maßnahmen umsetzen und ihre Umsetzung überwachen (§ 38 Abs. 1 BSIG). Für durch eine Verletzung dieser Pflichten schuldhaft verursachte Schäden der eigenen Einrichtung gilt §38 Abs. 2 BSIG. Die Voraussetzungen und Ausnahmen des BSIG sind gesondert zu prüfen. Zusätzlich muss die Geschäftsleitung regelmäßig an Schulungen teilnehmen (§ 38 Abs. 3 BSIG).
Nein. Der deutsche Regelweg prüft ausgewählte, ausdrücklich bestätigte Voraussetzungen aus Selbstauskünften, einschließlich Bilanzsumme. Er stellt weder Unternehmensverbindungen noch eine rechtliche Eigenschaft oder Ausnahme individuell fest. Unbekannte Angaben bleiben offen; AT, CH und andere EU-Staaten erhalten Quellenhinweise ohne deutsche Klasse oder Geldsumme. Die Seite ersetzt keine rechtliche Betroffenheits-, Registrierungs-, Haftungs- oder Meldeentscheidung.